„Anerkannte Schuldnerhilfe in Niedersachsen e.V.“
Der Verein „Anerkannte Schuldnerhilfe in Niedersachsen e.V.“ befindet sich an der Wedekindstraße 5 in Hannovers Oststadt und bietet eine kostenlose Schuldnerberatung für Personen, die dringend Hilfe benötigen, um sich von ihren finanziellen Schulden zu befreien. Es kann jederzeit, auch kurzfristig, ein Termin vereinbart werden, um gemeinsam mit dem Schuldnerberater Herrn Egermann ein Beratungsgespräch zu führen. Herr Egermann wird sich dann im Folgenden gemeinsam mit dem Schuldner um den Schuldenabbau kümmern.
Durch die Zusammenarbeit mit verschiedenen sozialen Einrichtungen ist es dem Verein möglich, dem Schuldner in einem weiten Feld nachhaltig zu helfen, um die Anhäufung von Neuschulden zu vermeiden.
Die Klienten, die die Schuldnerberatung besuchen, kommen aus verschieden sozialen Schichten und sind durch ganz unterschiedliche Probleme, sei es Scheidung oder eine gescheiterte Selbstständigkeit, in die Schuldenspirale geraten. Ziel des Vereins ist es, den Schuldnern wieder auf die Beine zu helfen, und eine Schuldenfreiheit zu erreichen.
Einblick in die Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung gilt für das ganze Bundesgebiet und regelt das Insolvenzverfahren. Ihr vorrangiges Ziel ist eine bestmögliche Gläubigerbefriedigung. Gleichzeitig aber soll die Durchführung eines Insolvenzverfahrens Jedem (unter gewissen Voraussetzungen) einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen.
Es wird zwischen dem Verbraucherinsolvenzverfahren für Verbraucher, aber auch ehemals Selbstständige und Freiberufler (u.a. Ärzte, Rechtsanwälte) mit überschaubaren Verhältnissen (unter 20 Gläubigern) und ohne Verbindlichkeiten aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern und dem Regelinsolvenzverfahren für alle anderen Freiberufler und Selbständige sowie Unternehmen jedweder Art unterschieden.
Um überhaupt die Möglichkeit zu bekommen, schuldenfrei zu werden, ist der erste Schritt der Versuch eine gütlichen Einigung. Es soll zwischen Gläubigern und Schuldnern eine Schuldenbereinigung angestrebt werden. Wenn eine außergerichtliche Einigung nicht erfolgreich war, findet das eigentliche Insolvenzverfahren Anwendung. Erst dann kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren.
Ein Schuldnerberater hilft beim Versuch einer außergerichtlichen Einigung, was der Schuldner im Regelinsolvenzverfahren allein bewältigen muss oder mithilfe eines Rechtsanwalts. Bei der Erstellung eines Zahlungs- und Tilgungsplans informiert der Schuldnerberater die Schuldner, wie hoch ihre aktuellen Schulden sind. Viele Schuldner öffnen ihre Post nicht mehr. Die Briefe landen irgendwo, sei es in einem Schuhkarton oder gleich im Müll. So wissen viele nicht, wie hoch ihre tatsächlichen Schulden sind und dementsprechend groß ist der Schock, wenn die Schuldenhöhe ermittelt ist.
Um überhaupt einen Zahlungs- und Tilgungsplan erstellen zu können, benötigt der Schuldnerberater vom Schuldner auch aktuelle Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
Um die Schulden auch ohne Unterlagen ermitteln zu können, kann man eine kostenlose Selbstauskunft bei der SCHUFA einholen.
Auf Basis eines Zahlungs- und Tilgungsplans können Schuldner ihren Gläubigern eine konkreten Vorschlag zur Schuldenbereinigung unterbreiten. Dies kann z.B. eine Stundung, Ratenzahlungsvereinbarungen oder Einmalzahlungen sein. Wichtig ist aber, dass Regelungen für geänderte wirtschaftliche Verhältnisse des Schuldners (z. B. Krankheit oder Arbeitslosigkeit) getroffen werden. Ein Schuldnerberater begleitet durchgängig den Schuldner durch das Insolvenzverfahren.
Ziel ist es, dass spätestens nach 6 Jahren die dann noch offene Restschuld erlassen wird. Die Tätigkeit des Schuldnerberaters endet, wenn der erste Gläubiger den Vorschlag ablehnt oder alle diesem zugestimmt haben. Nach Ablehnung erstellt er eine Bescheinigung der Schuldnerberatungsstelle über das Scheitern der außergerichtlichen Bemühungen um eine Einigung.
Manche Schuldnerberater, so auch der ASN, helfen dann auch noch beim Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens.
Wenn der Antrag eingereicht und vom Gericht angenommen ist, beginnt das eigentliche Insolvenzverfahren und mit ihm die sogenannte Wohlverhaltensphase für den Schuldner.
Die sogenannte Wohlverhaltensperiode schließt sich nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens an. Sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet die Wohlverhaltensperiode. Der Schuldner hat in dieser Zeit die Verpflichtung u.a. eine angemessene Tätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen, einen Wohnsitzwechsel und Arbeitsstellenwechsel anzuzeigen sowie Vermögen aus einer Erbschaft dem Treuhänder mitzuteilen. Wenn der Schuldner nach sechs Jahren seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, kann eine Restschuldbefreiung erfolgen. Nicht befreit werden können: Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus Geldstrafen, Geldbußen sowie Zwangs- und Ordnungsgeldern, aber auch zinslose Darlehen, die zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
Während der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode werden die Schulden bzw. eingehende Beträge des Schuldners gleichmäßig an alle Gläubiger von einem Treuhänder verteilt. Ein Schuldnerberater kann diese Tätigkeit übernehmen. Die Tätigkeit als Treuhänder im Insolvenzverfahren und in der Wohlverhaltensperiode wird vergütet. Die Gebühren für das gerichtliche Verfahren sind demzufolge kostenpflichtig. Die Höhe der Gebühren hängt vom Wert des Schuldnervermögens ab.
Wichtig ist, dass nach dem Ende des Insolvenzverfahrens noch 3 Jahre in der SCHUFA eingetragen bleibt, dass Restschuldbefreiung erteilt wurde. Erst dann wird auch dieser Eintrag gelöscht und ist der Schuldner auch wieder kreditwürdig.
Quellen
Bundesministerium der Justiz
Schuldnerberater Frank Egermann
Anerkannte Schuldnerhilfe in Niedersachsen e.V.
Frank Egermann (1. Vorsitzender)
Wedekindstraße 5
30161 Hannover
Tel.: 0511 / 5435 18 19
Fax: 0511 / 5435 18 20
asn@schuldnerberatung-hannover.eu
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